erfolgen.
Bei Versäumen der vorgenannten Fristen und Obliegenheiten können Gewährleistungsansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird.
Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden, soweit dies handelsüblich ist.
Beanstandungen eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.